Seit Januar 2019 müssen Nicht-Staatsangehörige für die Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung in der Schweiz nachweisen, dass sie die am Wohnort gesprochene Sprache beherrschen (Verbesserung des erforderlichen Niveaus).
– Für den Aufenthaltstitel (C) ist das Niveau A1 mündlich erforderlich.
– Niveau A2 mündlich und A1 schriftlich für die Niederlassungserlaubnis (B).
– Niveau B1 mündlich und A2 schriftlich für die Einbürgerung
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